Zustimmung zur Einleitung von betrieblichem Abwasser mit Indirekteinleitervertrag
Sie beabsichtigen Abwässer aus Ihrem Gewerbebetrieb über die Kanalisation zu entsorgen, die in der IKB-Kläranlage gereinigt werden? Bitte beachten Sie dabei die Regelungen für Indirekteinleiter gemäß §32b WRG (Wasserrechtsgesetz) 1959 idgF.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder Kanalanschluss von der IKB durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen. Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.
Für das Zustandekommen dieses Entsorgungsvertrages sind Unterlagen zur technischen, qualitativen und quantitativen Beurteilung der Abwassereinleitung bei der IKB einzureichen. Auf Grundlage dieser „Abwassertechnischen Antragsunterlagen“ wird eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasservertrages zwischen dem Indirekteinleiter und der IKB geschlossen.
Dieser Abwasservertrag mit der IKB ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung.
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