Version 15
Informationen zu den Änderungen:
a) Einführung eines Inhaltsverzeichnisses
Inhalt der Änderung: Einführung eines Inhaltsverzeichnisses
Anlass der Änderung: Verbesserung der Textverständlichkeit und Übersichtlichkeit ohne Änderung der Rechte und Pflichten des Kunden oder der Kundin
b) Änderung in Punkt 7. ALB (bisher: Entgeltanpassung; zukünftig: Entgeltänderung)
Inhalt der Änderung: Neufassung der Regelungen zur Entgeltänderung in Punkt 7. ALB (Entgeltänderung).
Die bisherige Systematik der einmal jährlich mit Wirkung zum 01. Juni erfolgenden Anpassung des Arbeitspreises in Abhängigkeit der Entwicklung des gewichteten Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) und des Grundpreises entsprechend dem Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmern entfällt.
Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen erfolgen gemäß den Regelungen des § 80 Abs. 2a und 2b des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an Sie gerichteten Informationsschreiben oder auf Ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.
Gegenüber Kund:innen, die Unternehmer im Sinne des KSchG und weiters nicht Kleinunternehmer im Sinne des ElWOG 2010 sind, kann eine Entgeltänderung unter Einhaltung der Vorgangsweise gemäß § 80 Abs. 2 und 2b ElWOG 2010 erfolgen.
Anlass der Änderung: Umsetzung der Regelung zur Entgeltänderung und der Systematik zur Entgeltänderung gemäß § 80 Abs. 2, 2a und 2b ElWOG 2010 (idF BGBl. I Nr. 7/2022).
c) Änderung in Punkt 11. ALB (Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB))
Inhalt der Änderung: Textliche Anpassung in Punkt 11.1. und 11.2. zur Harmonisierung der Begriffe mit dem neuen Punkt 7. ALB (Entgeltänderung); dabei wurde das Wort Entgeltanpassung durch Entgeltänderung ersetzt.
Anlass der Änderung: Begriffsharmonisierung aus Anlass der Neufassung der Regelungen zur Entgeltänderung; Verbesserung der Textverständlichkeit ohne Änderung der Rechte und Pflichten des Kunden.
Inhalt der Änderung: Entfall der Gründe zur Änderung der Regelungen in den ALB zur Entgeltanpassung und deren Systematik bei Wegfall der Indizes für die Anpassung des Arbeitspreises (gewichteter Österreichischer Strompreisindex (ÖSPI)) und des Grundpreises (Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015)) infolge der Änderung der Systematik zur Änderung des Arbeitspreises und des Grundpreises.
Anlass der Änderung: Harmonisierung der Regelungen zur Änderung der ALB aus Anlass der Neufassung der Regelungen zur Entgeltänderung in Punkt 7. ALB (Entgeltänderung).
d) Änderung in Punkt 12. ALB (Vorzeitige Auflösung des Liefervertrags)
Inhalt der Änderung: Textliche Anpassung in Punkt 12. ALB zur Harmonisierung der Begriffe mit dem neuen Punkt 7. ALB (Entgeltänderung); dabei wurde das Wort Entgeltanpassung durch Entgeltänderung ersetzt.
Anlass der Änderung: Begriffsharmonisierung aus Anlass der Neufassung der Regelungen zur Entgeltänderung; Verbesserung der Textverständlichkeit ohne Änderung der Rechte und Pflichten des Kunden oder der Kundin.