Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie dient zur Eindämmung der Kostensteigerung für Haushalte und soll gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen schaffen.
Die Stromkostenbremse (auch Strompreisbremse oder Strompreisdeckel genannt) ist ein Zuschuss zu den Energiekosten, welcher vom Bund als Entlastungsmaßnahme zur Verfügung gestellt wird. Diesen Zuschuss erhalten private Haushalte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Die Stromkostenbremse deckelt pro Haushalts-Zählpunkt ein Grundkontingent von bis zu 2.900 kWh pro Jahr des Netto-Energiepreises des Lieferanten (Arbeitspreis, Grundpreise und Rabatte des Lieferanten; nicht umfasst sind Netzkosten, Abgaben und Steuern). Der obere Schwellenwert liegt bis 30. Juni 2024 bei 40 Cent pro kWh und ab 1. Juli 2024 bei 25 Cent pro kWh. Es werden also bis 30. Juni 2024 maximal 30 Cent Zuschuss und ab 1. Juli 2024 maximal 15 Cent Zuschuss gewährt.
Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:
Es ist möglich, dass Sie als Kund:inn der IKB mehr als einen Zählpunkt haben. Diese sind dann unterschiedlichen Lastprofilen zugewiesen, wie zum Beispiel einen zweiten Zählpunkt für die Warmwasseraufbereitung (Zusatzprodukt „IKB-Boiler“) oder die Heizung (Zusatzprodukt IKB-Heizung).
Diese Zusatzprodukte haben meistens ein anderes Lastprofil, welches nach den gesetzlichen Regelungen nicht in die Verbrauchmengen der Stromkostenbremse fällt.
Beispiel 1: Eine Anlage mit nur einem Zählpunkt und Lastprofil H0 hat einen Verbrauch von 3.500 KWh. Hier fallen 2.900 KWh in die Stromkostenbremse.
Beispiel 2: Eine Anlage hat zwei Zählpunkte und einen Gesamtverbrauch von 3.500 KWh. Ein Zählpunkt hat das Lastprofil H0 mit einem Verbrauch von 2.400 KWh und ein zweiter Zählpunkt mit einem Lastprofil ULA für den Warmwasserboiler. Da das Lastprofil ULA für den Warmwasserverbrauch laut Gesetz nicht in die Stromkostenbremse fällt, wird nur der Anteil von 2.400 in der Stromkostenbremse berücksichtigt.
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge. Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Die Stromkostenbremse wirkt für den Energiepreis.
Nein, ein Antrag ist hierfür nicht notwendig. Die Stromkostenbremse wird bei der Verbrauchsabrechnung von der IKB automatisch berücksichtigt.
Seit 1. Dezember 2022 kommt der vergünstigte Preis direkt bei der nächsten Verbrauchsabrechnung zur Anwendung. Der Zuschuss durch die Stromkostenbremse wird auf der Rechnung ausgewiesen und vom Gesamtbetrag abgezogen.
Sie müssen nach dem Vertragswechsel weder uns noch dem neuen Lieferanten eine Meldung zum Erhalt der Strompreisbremse abgeben, um diese zu erhalten.
Beim Anbieterwechsel wird die aliquote Menge der bisher angefallenen Tageskontingente abgerechnet. Beim neuen Anbieter beginnt eine neue tagesgenaue Abrechnung. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden ist nicht möglich. Dabei wird tagesgenau abgerechnet: Die 2.900 geförderten Kilowattstunden pro Jahr entsprechen 7,95 Kilowattstunden pro Tag.
Ja, da sich am Zählpunkt nicht ablesen lässt, ob sich dahinter ein Haupt- oder Zweitwohnsitz befindet. Außerdem sollen auch Wochenpendler:innen oder Studierende in Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften von der Stromkostenbremse profitieren.
Jeder Zählpunkt, dem ein begünstigtes standardisiertes Lastprofil (H0, HA, HF) zugeordnet wurde, bekommt den Zuschuss.
Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Stromkostenbremse auf Zählpunkte abstellen, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.
Haushalte mit geringem Einkommen die von der Zahlung der Erneuerbaren Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Dieser wird in der Höhe von 75 % der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln. Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren Förderkosten bzw. von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sein. Der NKZ wird zwischen 01. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.
Strom brauchen alle Haushalte – Gas nicht. Die Stromkostenbremse macht in einem ersten Schritt die Rechnung für den Grundbedarf an Strom günstiger. In einem zweiten Schritt wird vom Bund an einer Lösung für leistbares Heizen gearbeitet, dabei darf kein Heizsystem bevorzugt oder benachteiligt werden. Dafür braucht es durchdachte Maßnahmen, mit denen die Folgen der Teuerung abgefedert, die Versorgungssicherheit gestärkt, die Energiewende vorangetrieben und damit das Klima geschützt wird.
Strom muss für alle leistbar sein. Deshalb gibt es verschiedene Arten von Unterstützungen:
Wie unterstützt die Bundesregierung?
Die Bundesregierung unterstützt die Haushalte in ganz Österreich mit verschiedenen Maßnahmen.
Die Bundesregierung hat für Haushalte In Österreich noch weitere Zuschüsse und Unterstützungen. Welche es genau gibt, zeigt der Überblick über die Entlastungsmaßnahmen.
Wie unterstützt das Land Tirol?
Wie unterstützt die IKB?
Den Stromkostenzuschuss von der Bundesregierung müssen Sie nicht beantragen. Sie erhalten ihn automatisch gutgeschrieben. Das Gleiche gilt für den Netzkostenzuschuss, wenn Sie die Bedingungen dafür erfüllen. Zum Beispiel wenn Sie von den GIS-Gebühren befreit sind.
Haben Sie 2022 als Haushalt mit über 3 Personen bereits den Energiekostenausgleich erhalten?
Dann bekommen Sie auch die erweiterte Stromkostenbremse von der Bundesregierung automatisch gutgeschrieben. Für alle anderen soll es
ein weiteres Antragsmodell geben. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.
Die Bundesregierung hat für Haushalte In Österreich noch weitere Zuschüsse und Unterstützungen. Welche es genau gibt, zeigt der Überblick über die Entlastungsmaßnahmen.
Bei uns in Tirol gibt es für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen den Tirol-Zuschuss. Wer den Zuschuss erhält und wie man ansucht, erfahren Sie unter Tirol-Zuschuss vom Land Tirol.
Der Stromkostenzuschuss von der Bundesregierung gilt für jeden Stromzähler und die Menge von 2.900 Kilowattstunden pro Jahr. Das bedeutet:
Läuft Ihre Wärmepumpe über einen eigenen Zähler oder Liefervertrag? Dann erhalten Sie den Stromkostenzuschuss auf die Abrechnung vom Haushaltsstrom und auf die Abrechnung der Wärmepumpe.
Läuft die Wärmepumpe über den Hauptzähler des Haushalts? Dann gibt es auch nur eine Abrechnung, auf die Sie den Stromkostenzuschuss erhalten.
Wichtig!
Wir raten Ihnen davon ab, die Wärmepumpe jetzt mit einem eigenen Zähler auszustatten. Die Kosten für die Umrüstung sind zu hoch. Die Investition würde sich durch die befristete Stromkostenbremse nicht auszahlen. Außerdem fallen durch den zweiten Zähler zusätzliche Kosten des Netzbetreibers an.
Zuschuss vom Land Tirol für Wärmepumpen und Stromheizungen
Sie wohnen in Tirol und haben besonders hohe Heizkosten? Dann hat das Land Tirol noch eigene Zuschüsse für Sie.
Diese Zuschüsse zahlt das Land Tirol ein Mal aus.
Sie können diese Zuschüsse von 17. Juli bis 31. Oktober 2023 beantragen.
Dafür müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Zum Beispiel:
Es gilt die gleiche Einkommensgrenze wie bei der Wohnbauförderung.
Sie haben noch Fragen? Weitere Informationen finden Sie unter Tirol-Zuschuss für Wärmepumpen und Stromheizungen.
Wichtig:
Sie erhalten diese Zuschüsse zusätzlich zum Tirol-Zuschuss. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Tirol-Zuschuss.
Der Stromkostenzuschuss von der Bundesregierung gilt für jeden Zähler und die Menge von 2.900 Kilowattstunden pro Jahr. Sie können den Strom verwenden, wofür Sie wollen. Natürlich können Sie ihn auch zum Laden Ihres E-Autos nutzen. Jede weitere Kilowattstunde verrechnet Ihr Stromanbieter zum jeweiligen Tarif.
In Ihrem Haushalt sind laut Melderegister mehr als 3 Personen gemeldet?
Dann erhalten Sie den erweiterten Stromkostenzuschuss. Sie erhalten 105 Euro pro Person und Jahr.
Wichtig!
Sie müssen diesen Zuschuss nicht beantragen. Der Zuschuss wird ab Juni automatisch von Ihrer Stromrechnung abgezogen.
Manchmal kann es passieren, dass der Betrag nicht automatisch abgezogen wird. Für diese Fälle arbeitet die Bundesregierung an einem eigenen Antragsmodell. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wichtig!
Bei uns können Sie Ihre Anträge auf Zuschüsse nicht einreichen! Die Antragstellung und Datenerhebung über das Melderegister ist nur über die Bundesregierung möglich.
Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe", "Landwirtschaft" oder "Haushalt" lautet. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um auch diese Haushalte zu unterstützen, wurde ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents eingeführt.
Für die Antragsstellung ist eine Identifikationsnummer und/oder eine Prüfzahl notwendig. Diese finden Kund:innen in dem Schreiben vom Bund bzw. im Schreiben von der IKB:
Die Stromkostenbremse besteht aus zwei Teilen. Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) wird automatisch für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 bei jedem Zählpunkt mit Stromentnahme berücksichtigt - unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen bzw. wie viele solcher Zählpunkte an der Adresse existieren. Es ist kein Antrag erforderlich bzw. möglich.
Um auch größere Haushalte zu entlasten, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Stromkostenergänzungsschuss gewährt. Auch dieser wird für die meisten Zählpunkte automatisch gewährt.
Für die Antragsstellung ist eine Identifikationsnummer und/oder eine Prüfzahl notwendig. Diese finden Kund:innen in dem Schreiben vom Bund bzw. im Schreiben von der IKB:
Aktualisiert am 29.1.2024